Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neon Lichtwerbebau Adolf Reiss GmbH – Korntal-Münchingen

 

 1. Allgemeines

 

Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Neon Lichtwerbebau Adolf Reiss GmbH, nachstehend Lieferant genannt und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

 2. Angebot

 

(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- ­und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.

(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:

die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.

 

 3. Bestellung, Auftragsbestätigung

 

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Nebenabreden sollten schriftlich fixiert werden.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der verein­barten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten  auch innerhalb eines Ver­zuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder - soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt - wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teil­weise zurückzutreten.  Ansprüche gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt.  Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische  Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

 

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt,  kann der Lieferant die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Lieferanten infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.

 

 

(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftrags­erweiterung.

(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.

 

 4. Montage

 

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

 

 5. Lieferung und Abnahme

 

(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unver­züglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.

(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werk­tagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

 

 6. Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und 1/3 bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.

(2) Ist der Besteller kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz  berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlos­sen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

 

 7. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forde­rungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entste­henden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldofor­derung des Lieferanten.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzu­verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereig­nung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentums­vorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbei­tung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beein­trächtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vor­ausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestel­lers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums­rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vor­behaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforde­rung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

 

 8. Mängelhaftung

 

(1) Mängel der Ware sind von Bestellern, die Unternehmer sind, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind un­verzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutz­ung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 8 Absatz 4), schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder - sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
(2) Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.


(4) Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 Absatz 2 bestehen, verjähren diese innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang. Für die Herstellung beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.

 

 9. Sonstige Pflichtverletzungen

 

(1) Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.

(3) Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 9 Absatz 1 genannten Ansprüche gegen den Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.

 

 10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

 

(1) Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten (Stuttgart). Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, Stuttgart vereinbart.